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Der Begriff der "Beförderungseinheit" ist im Gefahrgutrecht in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Kapitel 1.2.1 wie folgt definiert :
"Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger."
Als Kraftfahrzeug bezeichnet die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) :
"nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden"
Bedeutet :
Im Folgenden finden Sie Informationen über die geforderte Ausrüstung nach Größe der Beförderungseinheit :
Weiter werden dann gefahrgutrechtlich die Aufbauarten der KFZ unterschieden :
Für bestimmte Gefahrguttransporte sind an die einzusetzenden Fahrzeuge weitere Anforderungen hinsichtlich der Bauart und elektrischen Ausrüstung gestellt...
Diese sind im Teil 9 der ADR/GGVSEB ausführlich erläutert :
Bei einem Gefahrguttransport sind grundsätzlich auch wichtige Beförderungsdokumente mitzuführen. Diese können Sie schnell und einfach mit unserer Software erstellen :
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Ein mit Gefahrgütern beladenes Fahrzeug ist auch entsprechend zu kennzeichnen :