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Gem. den Bestimmungen der StVZO, der ADR/GGVSEB und weiteren Gesetzen und Verordnungen werden für Fahrzeuge / Beförderungseinheiten diverse Grundausrüstungen und ggf. Zusatzausrüstungen gefordert.
Zitat aus GGVSEB §19 (Pflichten des Beförderers) Absatz 2 Nr. 16 :
Der Beförderer im Straßenverkehr hat das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten.
Für einen sicheren Gefahrguttransport nach ADR sind sieben grundlegende Ausrüstungskategorien entscheidend, die sicherstellen, dass sowohl das Fahrzeug als auch das Personal geschützt sind und alle rechtlichen Kennzeichnungspflichten erfüllt werden.
Hier ist eine Übersicht der Kategorien, die für die ADR-Konformität notwendig sind:
• Fahrzeugausrüstung: Beinhaltet alle technischen Gegenstände, die auf einer Beförderungseinheit zwingend mitgeführt werden müssen.
• ADR-Kennzeichnung: Umfasst alle notwendigen Schilder und Markierungen für das Gefahrgut, wie etwa Kennzeichnungen für Lithium-Batterien oder spezifische Hinweise nach Sondervorschrift 188.
• Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bezieht sich auf die individuelle Ausrüstung, die direkt dem Schutz des Fahrpersonals dient.
• Ladungssicherung (LASI): Beinhaltet Artikel, die bei jedem Transport vorhanden sein müssen, um die Ladung sicher zu fixieren.
• Betriebs- und Lagerausrüstung: Diese Kategorie umfasst unter anderem Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Ausrüstung, spezielle Verpackungen sowie Artikel für das Gefahrgutlager.
• Literatur und Software: Hierzu gehören die aktuellen Gefahrgut-Regelwerke, in denen die gesetzlichen Vorschriften nachzulesen sind.
• Gefahrgutdateien / Downloads: Dazu zählen digitale Ressourcen wie kostenfreie ADR 2025 Kapitel als PDF, die für die korrekte Dokumentation und Information wichtig sind.
Das ADR ist das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. Von Gefahrgut spricht man, wenn Stoffe (z. B. Chemikalien, bestimmte Kosmetika wie Deos, radioaktive Medikamente oder hochprozentiger Alkohol) während des Transports eine Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt darstellen.
Um die exakte Ausrüstung für spezifische Gefahrgutklassen oder Produkteigenschaften zu finden, gibt es folgende Unterstützung:
• Schnell-Konfigurator: Dieser führt in 10 Schritten zur ADR-konformen Ausrüstung.
• Filter-Mechanismen: Moderne Filter erleichtern die Auswahl der korrekten Gegenstände, sodass Nutzer nicht umständlich suchen müssen.
• Info-Portal: Es bietet permanent Zusatzinformationen während des Auswahlprozesses
In den Verordnungstexten der StVO und StVZO werden die beiden Begriffe zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und zulässige Gesamtmasse (zGM) synonym verwendet.
Die Angabe des zulässigen Gesamtgewicht / der zulässingen Gesamtmasse bedeutet:
Gesamtgewicht oder Gesamtmasse = Maximal erlaubtes Gewicht, das ein Fahrzeug inklusive Fahrgäste und transportierten Gegenständen nicht überschreiten darf.
Gesamtgewicht oder Gesamtmasse im Zusammenhang mit Gefahrgut-Transporten (der Beförderungseinheit gem. ADR) :
Wenn Gefahrgut transportiert wird, gilt ein Fahrzeug im Sinne der ADR/GGVSEB als “Beförderungseinheit”.
Eine Beförderungseinheit ist ein einzelnes Fahrzeug oder ein Fahrzeug incl. Anhänger.
Transporter bis 3,49 to ohne Anhänger
Transporter bis 3,49 to mit Anhänger (z.B. 1,5 to)
LKW bis 7,49 to ohne Anhänger
LKW bis 7,49 to mit Anhänger (z.B. 2,5 to)
alle LKW ab 7,50 to ohne und mit Anhänger
Es sind dann die jeweiligen Vorschriften und Ausnahmen des ADR/GGVSEB für die Beförderungseinheit nach Gesamtgewicht zu beachten !
(Ausrüstungsempfehlungen)
Die im folgenden dargestellten Ausrüstungs-Set´s sind als unverbindlich zu betrachten. Sie stellen lediglich eine Empfehlung dar.
Fahrzeug-Set´s (Ausrüstungsempfehlungen bei zul. Gesamtgewicht)
Die Pflichten zur Mitführung bestimmter Ausrüstungen richten sich nach unterschiedlichen Rechtsbereichen, welche in Grundsätzliche Anforderungen (StVZO/StVO), spezielle Ausrüstungen (ADR/GGVSEB) und internationalen Unterschieden in den Regelwerken aufgeteilt werden können :