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Ladungssicherung gemäß StVO § 22 :

Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. 
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

LaSi Gefahrgut