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Überall wo ölhaltige Mittel austreten, bzw. ölhaltige oder chemische Flüssigkeiten gelagert, transportiert oder verarbeitet werden, besteht die Gefahr einer Boden- oder Gewässerverschmutzung. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen müssen deshalb in bestimmten Bereichen präventiv Bindemittel vorgehalten werden.
So wird für Transporte von Gefahrgut in Kapitel 8.1.5 ADR und GGVSEB sowie der schriftlichen Weisung (Seite 4) für die ADR-Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 eine entsprechende Ausrüstung für das Fahrzeug / die Beförderungseinheit gefordert.
Diese besteht aus folgenden Produkten:
Die Ausrüstung soll dem “Schutzziel” entsprechend ausgeführt sein. Wir meinen, dass das Schutzziel zuerst die Vermeidung von Eindringen schädlicher Stoffe in das Erdreich oder die Kanalisation sein muss. Hierzu kann mit einem Auffangbehälter ein Gefahrgut bei einer Havarie (-> Die Brotdose ist bei einem 1000 Liter-IBC wohl wirkungslos) aufgefangen werden und ein Straßen-Gullideckel (rund, Normdurchmesser ca. 90cm) mit der Kanalabdeckung bedeckt werden. Die Schaufel soll dabei helfen, ggf. etwas Aushub vom Straßenrand zur Beschwerung der Kanalabdeckung zu lösen. Hier sind leider noch einige Kontrollbeamte der Meinung, das mit der Schaufel “Bindemittel” aufgenommen werden soll. Nur ist Bindemittel in der ADR / GGVSEB gar nicht mehr vorgeschrieben!
Das Anwendungsspektrum von Bindemitteln ist jedoch vielfältig und bei weitem nicht auf Leckagen begrenzt, die durch Unfälle auf Straßen und Gewässern verursacht werden. Genannt seien hier nur auszugsweisen:
Es wird zwischen folgenden Bindemittelarten unterschieden:
Die »Anforderungen an Ölbinder« (vom Bundesumweltministerium herausgegeben) klassifizieren grundsätzlich vier Ölbindertypen:
Es werden auch Zusatzbezeichnungen vergeben, die entweder auf Sonderformen oder Sonderprüfungen hinweisen, z. B. Typ III »R«. Ölbinder, die nach dem Einsatz auf ölverunreinigten Verkehrsflächen wieder eine ausreichende Griffigkeit der Fahrbahn gewährleisten.
Absorbermaterialien die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, werden als »besonders überwachungsbedürftige Abfälle« klassifiziert. Der Abfallerzeuger ist für seine Abfälle verantwortlich und zur Verwertung/Entsorgung verpflichtet und muss darüber hinaus einen Nachweis für den Verbleib der Gefahrstoffe erbringen.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift über wassergefährdende Stoffe (VwVwS) nimmt eine Bewertung wassergefährdender Stoffe vor.
Die Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) beim Bundesumweltministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) schlägt für Stoffe Wassergefährdungsklassen zur Bekanntmachung in der jeweils nächsten Fortschreibung dieser Verwaltungsvorschrift vor.
Die Klassifizierung erfolgt in so genannte Wassergefährdungsklassen (WGK):
Die Bewertung erfolgt anhand biologischer Testverfahren und unter Berücksichtigung weiterer Aspekte, wie Bioakkumulation, Kanzerogenität u. a. Sie kann auch vom Hersteller in Form einer Selbsteinstufung erfolgen. Die Wassergefährdungsklasse eines Produktes wird auch im Sicherheitsdatenblatt angegeben.
Die ursprünglich vorhandene WGK 0 (im Allgemeinen nicht wassergefährdend) wurde inzwischen gestrichen. Daher müssen die Anforderungsstrukturen nun entsprechend angepasst werden. Stoffe der WGK 0 werden daher erst einmal der WGK 1 zugeordnet.
Zur Sicherung der Wasserversorgung werden um vorhandene oder potentielle Wassergewinnungsanlagen (Talsperren, Brunnen) großräumige Schutzzonen angelegt. In diesen Wasserschutzgebieten ist der Transport gefährlicher Güter und der Umgang (z.B. die Lagerung) mit wassergefährdenden Stoffen verboten oder zumindest stark eingeschränkt.