Als Ordnungswidrigkeit laut §10 der GGVSEB (Bussgeldhöhe in Anlage 7 RSEB) können z.B. folgende Bussgelder fällig werden :
Beförderer 800,- €
- ...als Beförderer entgegen §9 Abs.12 Nr.7 GGVSEB nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt !
Halter 800,- €
- ...als Halter entgegen §9 Abs.12 Nr.7 GGVSEB nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt !
Verlader 500,- €
- ...als Verlader entgegen §9 Abs. 13 GGVSEB eine Vorschrift über die Verstauung (fehlende oder ungenügende Ladungssicherung) nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht beachtet !
Fahrzeugführer 300,- €
- ..als Fahrzeugführer entgegen §9 Abs. 13 GGVSEB eine Vorschrift über die Verstauung (fehlende oder ungenügende Ladungssicherung) nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht beachtet !
Quelle : Online-Katalog der Polizei Bayern