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Gefahrgutklasse 8 : ätzende Stoffe

Hier finden Sie die passende Gefahrgutkennzeichnung für die Gefahrgutklasse 8 

Gefahrzettel 8 / Grosszettel / Placards .... Alle Größen / alle Materialien

Information zur ADR-Klasse 8

Gefahrgutklasse 8 :
ätzende Stoffe

Gefahrzettel/Placards/Label/Kennzeichnung und Ausrüstung Klasse 8 gem. ADR/GGVSEB

 

Basis-Informationen zur Gefahrgutklasse 8 :

Definition gem ADR 2.2 / Klasse 4.3 :

  • Stoffe und Gegenstände, die durch chemische Einwirkung das Epithelgewebe der Haut oder Schleimhäute angreifen
  • oder beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder diese zerstören.


  •  

Begriffsdefinition "ätzende Stoffe der ADR-Klasse 8"

  • Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.


  •  

Unterschieden werden die "Gefährdungseigenschaften" :

  • C1 bis C11 : ätzende Stoffe ohne Nebengefahr
  • --> C1 - C4 : Stoffe sauren Charakters
  • --> C5 - C8 : Stoffe basischen Charakters
  • --> C9 - C10 : sonstige ätzende Stoffe (fest oder flüssig)
  • --> C11 : Gegenstände

  • CF : ätzende entzündbare Stoffe (fest oder flüssig)
  • CS : ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe (fest oder flüssig)
  • CW : ätzende Stoffe (fest oder flüssig), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • CO : ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (fest oder flüssig)
  • CT : ätzende giftige Stoffe (fest oder flüssig)
  • CFT : ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
  • COT : ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe
Infos der "schriftlichen Weisung"

Zusatzinformationen zur Gefahrgutklasse 8 aus der schriftlichen Weisung ADR :

Gefahreneigenschaften :

  • Verätzungsgefahr
  • Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren
  • Gefahr für Gewässer und Kanalisation

 

Zusätzliche Verhaltens-Hinweise gem. der schriftlichen Weisung ADR 5.4.3 :

  • - keine -