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Ausrichtungspfeile (Label 11 / Nr. 11) auf Versandstücken

Auszug aus ADR Kapitel 5.2.1.9.1

Folgende Verpackungen müssen mit Ausrichtungspfeilen (auch Nr 11 genannt) gekennzeichnet sein :
 
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und
- Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
 
Die Pfeile müssen lesbar und den entsprechenden Abbildungen des ADR ähnlich oder den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechend.
Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen.
Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.