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Übergangsvorschriften für den Straßenverkehr
Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs müssen mit einem Hinweis auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments gekennzeichnet sein.
Wenn es aus baulichen oder anderen offensichtlichen Gründen nicht möglich ist, dieses Kennzeichen an der Fahrzeugrückseite anzubringen, darf es auch an beiden Zugängen zum Führerhaus angebracht werden.
Je nach Einsatzart des Fahrzeugs darf das Kennzeichen abnehmbar (klappbare oder magnetische Kennzeichen dürfen verwendet werden) oder dauerhaft befestigt (fixiert) sein.
Das Kennzeichen besteht aus einer Illustration (Piktogramm wie in der Anlage B des aktuellen Leitfadens dargestellt).
Am 4. Februar 2021 wurde durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ein neuer Leitfaden zur Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt gemacht.
Das vorgeschriebene Beförderungspapier kann in elektronischer Form erstellt und mitgeführt werden, wenn die Vorgaben des Leitfadens eingehalten werden.
Dies gilt für Beförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und RID-Vertragsstaaten und/oder ADR- und/oder ADN-Vertragsparteien, die diesen Leitfaden anwenden.
Der Leitfaden wurde bisher noch nicht von allen Vertragsstaaten/Vertragsparteien umgesetzt. Jedoch können diese den Leitfaden auf freiwilliger Basis umsetzen. Bei Anwendung muss der Leitfaden in Gesamtheit angewendet werden !