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Seit dem 01.06.2014 müssen auch Handwerksbetriebe diese Kennzeichnung an Fahrzeugen, mit denen z.B. Abfälle vom Betriebshof zum Wertstoffhof transportiert werden, anbringen.
Weitere Informationen können Sie auch auf der -> Website des Bundesministeriums entnehmen.
Details zu den gesetzlichen Gegebenheiten bei Abfalltransporten haben wir für Sie hier zusammengesammelt :
Detaillierte Infos als PDF (separate Fenster) :
Die Abfall-Kennzeichnung kann als Selbstklebe-Folie, Magnetfolie oder festes Schild angebracht werden. Wichtig ist, das das "A-Schild (gem. KrwG §55)" in "rückstrahlender" Ausführung und in der Größe 400x300mm am Fahrzeug ist. Eine Feuerfestigkeit, wie sie im Gefahrgutrecht für die orangefarbene Warntafel gefordert wird, gibt es hier nicht.
Die exakte Anforderung ist im §10 (Kennzeichnung der Fahrzeuge) des Abfallverbringungsgesetz AbfVerbG geregelt :
Die Kennzeichungen können als selbstklebende Folie, magnetische Tafel oder als klappbare Tafel eingesetzt werden.
Die Begriffe "Tafel / Warntafel / Schild" sind im Rechtssystem nicht näher definiert. Im Gefahrgutrecht findet sich allerdings eine exaktere Beschreibung für die "ADR-Warntafel"..... Diese Anforderungen aus dem ADR gelten nicht für das "A-Schild" !
Im Abfallrecht wird die Kennzeichnung als das "A-Schild" im KrwG §55 genannt.
Ein Schild (Neutrum, Plural Schilder) ist ein Zeichen und Informationsträger in Form einer Tafel, Platte, Plakette oder anderen Trägers, wie beispielsweise eines Zettels, Kärtchens oder einer Folie, das mit einer Aufschrift oder einem Piktogramm versehen ist. Ebenso ist der Begriff "Tafel" nicht definiert....