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Unsere "Fahrzeug-Set´s" verstehen sich als GRUNDAUSRÜSTUNG für Ihre Beförderungseinheit in Abhängigkeit der Gesamtmasse.
So ist der Unterlegkeil z.B. angepasst auf Größe der Reifen und der Achslast der Beförderungseinheit.
Ebenso unterscheidet sich die Größen der Löschgeräte...
Der Begriff der "Beförderungseinheit" ist im Gefahrgutrecht in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Kapitel 1.2.1 wie folgt definiert :
"Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger."
Als Kraftfahrzeug bezeichnet die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) :
"nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden"
Bedeutet :
Gesamtmasse einer Beförderungseinheit
Als "Gesamtmasse" gilt die Masse des einzelnen Fahrzeuges und bei Anhängerbetrieb die Masse von Zugfahrzeug MIT Anhänger !
So kann ein Fahrzeug mit einer Gesamtmasse von z.B. 3,2 to einen Anhänger mit 0,8 to ziehen = Gesamtmasse der Beförderungseinheit : 4 to
Bis 3,5 to (Zugfahrzeug alleine) waren bei Kennzeichnungspflicht hier als Brandschutzausrüstung 2 Löscher je 2 kg ausreichend. Im Anhängerbetrieb werden nun 1 Löscher mit 2 kg und 1 Löscher mit 6 kg benötigt !
Die mitzuführende Fahrzeugausrüstung ist grundsätzlich abhängig von der Fahrzeugmasse und dem jeweiligem Transportgut.
Für die Gefahrgutklassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 wird eine zusätzliche "Umweltschutzausrüstung" gefordert !