packages/gefahrgutshop/Resources/Private/PageView/Pages/Default.html
packages/gefahrgutshop/Configuration/Sets/SitePackage/PageTsConfig/BackendLayouts/default.tsconfig
Der Beförderer im Straßenverkehr hat das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten...
Alle von uns gelieferten Löschgeräte werden VOR Auslieferung vom Brandschutz-Sachkundigen geprüft und mit einem Instandhaltungsnachweis versehen !
Absatz a) Ein Feuerlöschgerät mit 2 kg - ABC-Pulver ist als "Minimalanforderung" bei Gefahrguttransporten gem. ADR 8.1.4 mitzuführen
Das Fassungsvermögen darf gemäß Absatz a) der vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte von dem gesamten Mindestfassungsvermögen der gemäß Absatz b) vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte abgezogen werden.
Absatz b) Zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben:
Weitere Löschgeräte sind in Abhängigkeit der Gesamtmasse der Beförderungseinheit erforderlich für z.B. Reifenbrände :
Ab 7,5 to Gesamtmasse wird eine Löschmittelmenge von mindestens 12 kg gefordert = 2 Stück je 6 kg
Die Löschgeräte müssen mit einer Plombe versehen sein, um den Nachweis zu erfüllen, dass das Gerät unbenutzt ist.
Die Feuerlöschgeräte müssen, in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen, Prüfungen unterzogen werden, um ihre Funktionssicherheit zu beweisen.
Sie müssen mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einem Kennzeichen mit der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein (z.B. einem Instandhaltungsnachweis...).
Wieviele Löscher pro Fahrzeug?
Jede Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B, und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen.
Dieser 2 kg-Löscher ist auch bei Transporten unter 1000 Punkten nach ADR 1.1.3.6 erforderlich
Weitere Feuerlöscher sind in Abhängigkeit der Gesamtmasse der Beförderungseinheit vorgeschrieben :