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Für Transporte von Gefahrgut wird für die ADR-Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 (fest und flüssig !) eine entsprechende Ausrüstung für die Beförderungseinheit gefordert.
Dazu gehört untern anderem auch eine Schaufel (geeignet zum Beschweren einer Kanalabdeckung z.B. mit Aushub vom Straßenrand).
Der "Besen" ergibt sich aus der Pflicht nach ADR 7.5.1.1 und ADR 7.5.8, die Ladefläche ggf. zu reinigen. Der Besen wird im ADR nicht explizit gefordert !
-> siehe in Kapitel 8.1.5 ADR und GGVSEB sowie schriftliche Weisung (Seite 4)