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Zusätzlich zum Warndreieck nach Straßenverkehrszulassungsverordnung StVZO § 53 a 1) wird für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to die Mitführung einer Warnleuchte gefordert.

Weiterführende Informationen, rechtliche Grundlagen und mehr:

Warnleuchten

Gem. ADR 8.1.5 a) werden je Beförderungseinheit 2 selbststehende Warnzeichen gefordert !