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Leit- und Warnkegel zählen zu "Verkehrseinrichtungen" nach Anlage 4 zu § 43 (3) StVO.

Leit- und Warnkegel sind vornehmlich für den vorübergehenden Einsatz vorgesehen, z.B. für die Absicherung von Einsatz- und Unfallstellen durch Polizei und Feuerwehr, der professionellen Pannenhilfe, sowie im Rahmen von Schwertransporten und einer Havarie mit Gefahrgütern. 

Vollreflektierende Leitkegel bieten als einzige Ausführung die erforderliche Tag- / Nachtgleichheit gemäß StVO. Die relevanten Flächen haben in beiden Fällen das gleiche Erscheinungsbild und entsprechen somit zu jeder Zeit dem Zeichen 610 der StVO. 
Folglich ist nur diese Ausführung im Anwendungsbereich von StVO und RSA (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitstellen an Straßen) zulässig.