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Im Gefahrgutrecht wird für kennzeichnungspflichtige ADR-Transporte die Mitführung von: "1 UNTERLEG-KEIL (Hemmschuh) je Fahrzeug" im Kapitel 8.1.5.2 vorgeschrieben.
"ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen"
Die Nenngröße (NG) entspricht dem Reifenhalbmesser (Radius) eines Reifens.
Radlast ist die halbe Achslast (bezogen auf die höchste Achslast des Fahrzeuges).
Die Achslast gibt an, mit wie viel Gewicht eine Achse belastet werden darf. Die Art der Bereifung spielt dabei keine Rolle.
(Absatz 14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein.
Erforderlich sind mindestens :
Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.
Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden: