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packages/gefahrgutshop/Configuration/Sets/SitePackage/PageTsConfig/BackendLayouts/default.tsconfig
8.1.5.3 :
Bemerkung :
Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist.
Somit sind hier keine "Feinstaubfiltermasken" gemeint !
8.1.5.3 :
Bemerkung :
Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist.
Somit sind hier keine "Feinstaubfiltermasken" gemeint !
Unsere ADR-Koffer sind in den den Inhalten den Anforderungen der Gefahrgüter entsprechend aufgeteilt. Hier sollten z.B. auch Sondervorschriften wie z.B. ADR 8.5 S2 (1) "EX-geschützte Handlampe" bei Ihrer Auswahl Beachtung finden. Hierzu finden Sie im Folgenden eine PDF-Datei mit allen UN-Nummern, für die eine EX-geschützte Handlampe gefordert wird :
Tragbare Beleuchtungsgeräte
Das Ladeabteil gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.
(1) Tragbare Beleuchtungsgeräte
Das Ladeabteil gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.
(2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung
Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten.
(3) Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.
Eine gesetzliche Grundlage, die geforderte persönliche Ausrüstung in einem "Koffer" mitzuführen, gibt es nicht. Theoretisch dürfen Sie hier auch eine Plastiktüte nutzen...
So ist für bestimmte Gefahrgutklassen auch Mitführung eines "Auffangbehälter" gefordert. Unser ADR-Koffer ab Ausführung "Standard" erfüllen diese Anforderung !
Es ist durchaus hilfreich, bei einer Havarie oder einer eventuellen Kontrolle alle geforderten Gegenstände griffbereit zu haben und nicht erst im Handschuhfach oder Staukasten danach suchen zu müssen.
Eine Atemschutzmaske im Staukasten hilft Ihnen bei einer Havarie z.B. eher gar nicht...
Ebenso finden Sie aussen auf unseren Koffern die Inhaltsangaben sowie die Verfalldaten von Filter und Spülflasche...
So sind Sie auch bei den Kontrollorganen schneller mit einem grünen Haken versehen !
Die "sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung" ist im ADR im Kapitel 8.1.5 festgelegt.
8.1.5.1 :
8.1.5.2 :
8.1.5.3 :
Bemerkung :
Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist.
Somit sind hier keine "Feinstaubfiltermasken" gemeint !
Unsere ADR-Koffer sind in den Inhalten den Anforderungen der Gefahrgüter entsprechend aufgeteilt.
Hier sollten z.B. auch Sondervorschriften wie z.B. ADR 8.5 S2 (1) "EX-geschützte Handlampe" bei Ihrer Auswahl Beachtung finden.
Hierzu finden Sie im Folgenden eine PDF-Datei mit allen UN-Nummern, für die eine EX-geschützte Handlampe gefordert wird :
(1) Tragbare Beleuchtungsgeräte
Das Ladeabteil gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.
(2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung
Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten.
(3) Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.