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"ATEMSCHUTZ" beschreibt die persönliche Schutzausrüstung, die dessen Träger vor Atem- und Umweltgiften schützt.
Unterscheidungen liegen in der Filterart und Leistung der Filter, der Bauart des Filtergehäuses und natürlich dem Anwendungsbereich.
Die verschiedensten Normen regeln die Bauarten, Kennzeichnungen und Leistungsdaten von Masken und Filtern....
Basis ist die Regel der gesetzlichen Unfallversicherung DGUV 119-190
Atemschutzmasken und Filter sind Hygieneartikel und von Umtausch und Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen !
Grundsätzlich wird nur für die Gefahrgutklassen 2.3 (giftige Gase) und 6.1 (giftige Stoffe) die Mitführung von geeignetem Atemschutz je Mitglied der Beföderungseinheit gefordert. (siehe schriftliche Weisung und Kapitel 8.1.5.3 ADR).
Im Stückgutverkehr kann es passieren, das transportbedingt plötzlich der Atemschutz erforderlich wird. Hier gilt die Empfehlung :
"Besser Atemschutz mitführen und nicht brauchen, als brauchen und dann nicht mitführen !"
Im ADR-Kapitel 8.1.5.3 (Fußnote 3) sind auch die für den Atemschutzfilter gültigen Mindestanforderungen festgelegt :
Diverse "Marktbegleiter" bieten in Ihren ADR-Ausrüstungen die sogenannten Feinstaubmasken FFP als Notfallmaske an. DIE FFP-MASKEN SIND NICHT ADR-KONFORM !
Beachten Sie bei dem Kauf auch, wieviele Filter z.B. an einer Halbmaske montiert werden müssen. Es gibt Hersteller mit z.B. 2 Filtern je Maske. Diese gilt es dann nach Ablauf der Haltbarkeit beide zu ersetzen und es entstehen Ihnen doppelte Folgekosten....