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Erklärung zu "LIMITED QUANTITY"

Der Begriff "Limited Quantity" oder auch "LQ" bedeutet direkt in die deutsche Sprache übersetzt "limitierte Anzahl". Im Gefahrgutrecht bedeutet dieser Begriff "in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter" und ist im ADR-Kapitel 3.4 beschrieben. Somit ist auch "limited Quantitiy" ein Gefahrgut, welches unter bestimmten Erleichterungen transportiert werden kann.

Hier finden Sie weitere Informationen und die "Kennzeichnung begrenzte Mengen" nach ADR Kapitel 3.4.7, 3.4.8 und 3.4.13 :

Kennzeichnung Fahrzeuge / Container mit LQ

Auszug aus ADR / Kapitel 3.4.13 :
Kennzeichnung von Beförderungseinheiten und Containern mit "LQ"

a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (Anm. 3.4.14 : ab Menge 8 Tonnen) befördert werden, müssen gemäß Abschnitt 3.4.13 a) vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sind.

b) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (Anm. 3.4.14 : ab Menge 8 Tonnen) befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäß Abschnitt 3.4.13 b) auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.1 mit Großzetteln (Placards) versehen sind.

Kennzeichnung in begrenzten Mengen verpackte Gefahrgüter ADR 3.4 (LQ)

Freistellung für die in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter nach Kapitel 3.4 ADR

Voraussetzung:
Einhaltung spezieller Mengengrenzen  und Verpackungsvorschriften nach Kapitel 3.4 (ergibt sich aus der Tabelle 3.2 A, Spalte 7a).

Maximalwerte :  30 kg bei Versandstücken und 20 kg bei Trays

 

Kennzeichnungen :

Das Versandstück muss deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Das anzubringende Kennzeichen muss ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bilden,. Die oberen und unteren Teilbereiche der Randlinie müssen schwarz sein und der mittlere Bereich entweder weiß oder mit stark kontrastierendem Hintergrund

 

Sofern Umverpackungen gem. ADR 5.1.2.1 a) (i) genutzt werden : 

...muss die Umverpackung :

mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben...

Umverpackung

 

Sofern Versandstücke mit Ausrichtungspfeilen gem. ADR 5.2.1.10 in der Umverpackung eingesetzt sind :

...muss die Umverpackung :

Die in Unterabschnitt 5.2.1.10 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.10.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichen bleiben sichtbar.

Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichen ausgerichtet sein.

Ausrichtungspfeile

 

Beförderungspapier:
Auf ein Beförderungspapier nach Kapitel 5.4.1 ADR kann verzichtet werden.

Beförderungspapiere