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Bei Transporten von Gefahrgütern ist die “Beförderungseinheit” vorne und hinten mit “orangefarbenen” Warntafeln nach ADR/GGVSEB Kapitel 5.3.2.2.1 zu kennzeichnen.
Diese Art der Kennzeichnung gilt sowohl für:
Der exakte Anbringungsort ist im ADR nicht vorgeschrieben. Jedoch ist die Warntafel “senkrecht zur Fahrzeuglängsachse” anzubringen. Das bedeutet z.B. eine Tafel auf der schrägen Motorhaube eines Transporters ist nicht zulässig !
Eine bestimmte Montagehöhe und Angabe ob die vordere /hintere Tafel links oder rechts zu montieren sind, gibt es in der Gefahrgutverordnung (ADR/GGVSEB) ebenso wenig.
Die Anbringungshöhe ist für Grosszettel im ADR nicht angegeben.
Als Basis gilt : Kennzeichnung links, rechts und hinten...
Weitere Auszüge aus der ADR/GGVSEB Kapitel 5.3.1 :
Die Grosszettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche Grosscontainer, MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen/Wagen anzubringen (ADR 5.3.1.1.1)
Wenn die Großzettel (Placards) auf Klapptafeln angebracht werden, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
Fahrzeuge :
Die Grosszettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen (ADR 5.3.1.4.1)
Tankfahrzeuge :
Wenn mehr als ein Grosszettel (Placard) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Grosszettel (Placards) nahe beieinander angebracht werden.
Wir haben uns erlaubt, per "GOOGLE-Übersetzer" den Wortlaut "unverbindlich" zu erfassen.
Natürlich übernehmen wir gerne korrigierte Fassungen und freuen uns auf Rückmeldungen, sofern es hier Neuerungen / Änderungen geben sollte.
"Die Beschilderung ist so platziert, dass sie unter allen Umständen sichtbar ist und nichts kann die Sichtbarkeit der Kennzeichen und Beschriftungen des Fahrzeugs beeinträchtigen, die Sichtbarkeit von verschiedene Lichter und Signalgeräte sowie das Sichtfeld des Fahrers."
Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge, bei denen es technisch nicht möglich ist, die vorgeschriebene Höhe der Schilder über dem Boden einzuhalten, müssen mit Schildern ausgestattet sein, die in einer Höhe angebracht sind, die der in den Artikeln 2 und 3 dieses Erlasses vorgeschriebenen Höhe möglichst nahe kommt und höchstens 2,10 Meter beträgt.
Die Kriterien für die Anbringung von hinteren Schildern gelten nicht für Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge, bei denen dies technisch nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Containertüren, Autotüren, Zugmaschinen für Sattelauflieger, Tankfahrzeuge, Pritschenfahrzeuge, Arme für abladbare Container und Dollys. Diese Fahrzeuge tragen die Kennzeichnung auf der Rückseite in einer mit ihren technischen Eigenheiten kompatiblen Position.
Die Kriterien für die Anbringung der seitlichen Markierungen gelten nicht für gezogene Fahrzeuge, bei denen dies technisch nicht möglich ist. Diese Fahrzeuge müssen die seitlichen Markierungen in einer Position tragen, die mit ihren technischen Eigenheiten vereinbar ist.
Kraftfahrzeuge und abgeschleppte Fahrzeuge, bei denen sich die Anbringung der seitlichen und/oder hinteren Kennzeichnung als baulich unmöglich erweist, sind von der Anbringung der seitlichen und/oder hinteren Kennzeichnung ausgenommen.
Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen (StVZO §51c Absatz 5) auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1.000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig.
Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein.
Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen.
Das Material ist nicht verbindlich vorgeschrieben. So können Tafeln als selbstklebende Folie, Magnetfolien und fest montierte Tafeln eingesetzt werden.
Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
Für das Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die den Transport unmittelbar durchführende Person zu sorgen.