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Die Gefahrgutverordnung GGVSEB ist die nationale Umsetzung des ADR in das deutsche Rechtssystem.
Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Sie regelt NICHT die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.
Die Umsetzung des europäischen ADR in die nationale GGVSEB wird im "Bundesgesetzblatt II" veröffentlicht und damit für gültig erklärt.
Die Anlagen A und B des ADR sind in neun Teile gegliedert.
Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7
Anlage B besteht aus den Teilen 8 und 9.
Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer «4.2.1».
Hier finden Sie ausgewählte Kapitel des ADR für den täglichen Umgang zum für Sie kostenfreien Donload als PDF-Dokument !
ADR 2021 Inhalt Allgemeine Vorschriften und Inhaltsverzeichnisse Anlage A und Anlage B
ADR 2021 Teil 2 Klassifizierung
ADR 2021 Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen und Tanks
ADR 2021 Teil 5 Vorschriften für den Versand
ADR 2021 Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
ADR 2021 Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge
ADR 2019 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
ADR 2019 Teil 2 Klassifizierung
ADR 2019 Teil 3 UN-Nummernverzeichnis
ADR 2019 Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks
ADR 2019 Teil 5 Vorschriften für den Versand
ADR 2019 Teil 6 Bau - und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks
ADR 2019 Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
ADR 2019 Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumetation
ADR 2019 Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (Material für den Sachverständigen bei Zulassungen z.B. EX II oder EX III...)
RSEB 2019 Durchführungsrichtlinien als Ergänzung zum ADR, Bußgeldkatalog, etc.
Die aktuelle GGVSEB finden Sie hier als PDF-Dokument :
Hier können Sie die Regelwerke des Gefahrgutrechtes auch käuflich erwerben :
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten NICHT als einzelhandelsgerecht verpackt;
b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
Fortsetzung folgt...