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Die schriftlichen Weisungen der Ausgabe 2017/2019 sind auch nach ADR 2021 und 2023 weiter gültig !
Die Weisungen nach ADR 5.4.3 sind dem Fahrpersonal VOR Antritt der Fahrt vom Beförderer bereitzustellen !
Die Weisungen sind :
Weisungen sind NICHT erforderlich bei Transporten unter Freistellungen "LQ Limited Quantities" oder unter dem Wert 1000 bei Transport nach 1.1.3.6.3 ("1000-Punkte-Regel)
Seit dem 01.07.2009 muss der Beförderer die Weisungen bereitstellen!
Vor 2009 wurden die "Unfallmerkblätter" in Einzel-Merkblätter und Gruppenmerkblätter unterteilt. Zusätzlich waren diese Merkblätter in verschiedenen Sprachen bereitzustellen. Diese äusserst unpraktikable Lösung wurde im Laufe der Jahre glücklicherweise angepasst...
Grundforderung war seinerzeit der Ausdruck jedes einzelnen Merkblatts jeweils in :
Hier kamen bei einem Gefahrguttransport mit z.B. 6 verschiedenen Gütern von Norwegen nach Spanien schnell ein ganzer Ordner mit Unfallmerkblättern zusammen.
Die Unfallmerkblätter wurden vereinheitlicht (nur noch 4seitig) und richten sich ausschliesslich an die Fahrzeugbesatzung.
Die Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht.
Auch ab dem 01.07.2011 (auch 2013 und 2015) sind je Beförderungseinheit die schriftlichen Weisungen nach ADR mitzuführen.
Für 2011 wurden kleine Änderungen vorgenommen. So sind auf der Seite 4 nun zusätzlich auch die “Kennzeichnung für umweltgefährdene Stoffe” und “Erwärmte Stoffe” zu finden...
Nach vielen Diskussionen dürfen die Weisungen nun keinen roten Rand mehr haben, da die Abbildungen in der ADR diesen Rand auch nicht haben.
Gem. Abschnitt 5.4.3.4 sind die schriftlichen Weisungen 4seitig und farbig darzustellen. Laut Abschnitt 5.4.3.1 sind die Weisungen in der “Kabine der Fahrzeugbesatzung” an “leicht zugänglicher Stelle” aufzubewahren.
Die Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht.
Der Beförderer hat darauf zu achten, das die Weisungen verstanden werden und die Fahrzeugbesatzung in der Lage ist, die Weisungen richtig anzuwenden.
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen.
Änderungen der Seite 1 und Seite 4:
Seite 1:
Seite 4:
Die aktuellen Weisungen 2013 durften noch bis zum 30.Juni 2017 weiter verwendet werden !
Somit war der Austausch Ihrer Weisungen nicht zwingend erforderlich.
Problematisch stellen sich hier leider auch unsere EU-Nachbarn in z.B. Frankreich und Italien an :
Trotzt einer genauen Festlegung in der ADR wurde hier häufig die Version 2015 in der jeweiligen Landessprache gefordert. Diese wurde jedoch aufgrund der relativ geringen Stückzahlen und eben der geltenden Übergangsfrist für 2015 von den Verlagshäusern nicht in den gängigen europäischen Sprachen aufgelegt.
Die einzelnen Ausgaben in unterschiedlichen Sprachen können Sie sich allerdings hier als PDF-Dokumente laden (Webseite der UNECE) :
Durch die Aufnahme der zusätzlichen Gefahrgutklasse 9A (Lithium-Batterien) war auch die Anpassung der Weisung erforderlich. Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass es ab 2017 eine neue Ausgabe gibt...
Hinzugefügt wurde :
Die schriftlichen Weisungen der Ausgabe 2017 sind auch nach ADR 2023 weiter gültig !