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Für Transporte von Gefahrgut wird für die ADR-Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 (fest und flüssig !) eine entsprechende Ausrüstung für die Beförderungseinheit gefordert. Dazu gehört untern anderem auch die KANALABDECKUNG.
-> siehe in Kapitel 8.1.5 ADR und GGVSEB sowie schriftliche Weisung (Seite 4)
Die geforderte Ausrüstung nacADR 8.1.5 und schriftlicher Weisung besteht aus folgenden Produkten:
Die Ausrüstung muss dem “Schutzziel” entsprechend ausgeführt sein. Wir meinen, dass das Schutzziel zuerst die Vermeidung von Eindringen schädlicher Stoffe in das Erdreich oder die Kanalisation sein muss. Hierzu kann mit einem Auffangbehälter ein Gefahrgut bei einer Havarie (-> Die Brotdose ist bei einem 1000 Liter-IBC wohl wirkungslos) aufgefangen werden und ein Straßen-Gullideckel (rund, Normdurchmesser ca. 90cm) mit der Kanalabdeckung bedeckt werden.
Die Schaufel soll dabei helfen, ggf. etwas Aushub vom Straßenrand zur Beschwerung der Kanalabdeckung zu lösen. Hier sind leider noch einige Kontrollbeamte der Meinung, das mit der Schaufel “Bindemittel” aufgenommen werden soll. Nur ist Bindemittel in der ADR / GGVSEB gar nicht mehr vorgeschrieben!