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In der ADR/GGVSEB Kapitel 8.1.5 a) wird für eine Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern das Mitführen von
Als selbststehendes Warnzeichen gelten hierbei:
Aus Erfahrung :
Weil innerhalb der EU ja alles in jedem Land identisch behandelt wird :
Empfehlung :
Nehmen Sie einfach ein weiteres Warndreieck und eine Warnblinkleuchte neben dem vorhandene Warnzeichen nach StVZO mit. Dann haben Sie immer einen Kontrollbeamten auf Ihrer Seite. Vorausgesetzt, die Warnblinkleuchte funktioniert dann auch !
Zusätzlich sind in Österreich und in bestimmten anderen Ländern zusätzlich bei der Durchfahrt von Tunneln "gelbe Rundumleuchten" für die Beförderungseinheit gefordert...