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Im Gefahrgutrecht wird die Kennzeichnung von Gefahrguttransporten vorgeschrieben.
So sind "kennzeichnungspflichtige" Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Warntafeln vorne und hinten zu versehen.
Weitere Informationen zu Warntafeln finden Sie hier : (siehe Kapitel 5.3.2....)
Information Warntafeln ADR 2019 Kapitel 5.3 ADR 2021 Kapitel 5
Warntafeln sollen auf den Transport gefährlicher Güter und auf eventuelle Gefahren hinweisen. Warntafeln unterscheiden sich in den Einsatzbereichen und Warnwirkungen. In der ADR/GGVSEB ist im Kapitel 5.3.2 die vollständige Vorschrift über die “orangefarbene Kennzeichnung” nachzulesen. Diese ist erforderlich bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten.
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach ADR/GGVSEB Absatz 5.3.2.1.1 versehen sein.
Sie müssen deutlich sichtbar vorne und hinten, senkrecht zur Längsachse der Beförderungseinheit angebracht sein.