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Grundsätzlich ist ein Warnzeichen gem. der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) im § 53 a zu finden :

 

In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:

  • ein Warndreieck


2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:

  • ein Warndreieck und
  • getrennt davon eine Warnleuchte.

 

Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden  


AKTUELLE Entwicklung : Die V16-Warnleuchte in Spanien

In Spanien gehört das Warndreieck ab 01.01.2016 der Vergangenheit an !

Ersetzt wird es durch eine ab 2026 für in Spanien zugelassene Fahrzeuge, verpflichtende, vernetzte V16-Warnleuchte, die Pannen- und Unfalldaten in Echtzeit an Rettungskräfte, vernetzte Fahrzeuge und Verkehrsleitsysteme sendet. Das deutsche Wohnmobil bleibt dabei verschont !

Die Mitführung gilt nur auf Schnellstraße und Autobahnen !

Vorgabe des spanischen Verkehrsministeriums (Dirección General de Tráfico, DGT) :

Das Blinklicht soll verpflichtend auf Autobahnen und Schnellstraßen anstelle des klassischen Warndreiecks genutzt werden und so zu mehr Sicherheit auf Spaniens Straßen beitragen. Die V16-Leuchte übermittelt per integrierter eSIM-Karte den Pannen- oder Unfallort automatisch beim Anschalten alle 100 s an die digitale Plattform DGT 3.0, über die wiederum Pannen- und Rettungsdienste informiert werden. Damit soll es ihnen leichter gemacht werden, den Einsatzort zielgenau anzusteuern.

 

 

Wieviele und welche Warnzeichen werden für ADR-Transporte benötigt ?

In der ADR/GGVSEB Kapitel 8.1.5 a) wird für eine Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern das Mitführen von

  • zwei selbststehenden Warnzeichen vorgeschrieben.

Als selbststehendes Warnzeichen gelten hierbei:

  • Warndreiecke
  • Warnleuchten
  • Warnkegel

Aus Erfahrung : 

Weil innerhalb der EU ja alles in jedem Land identisch behandelt wird :  

  • - 1 Warndreieck (und ab 3,5 to 1 zusätzliche Warnblinkleuchte) müssen Sie nach StVZO sowieso mitführen
  • - Der Begriff "Zwei Warnzeichen" nach ADR wird in manchen Ländern als zusätzlich betrachtet (also 3 Warnzeichen) und ggf. werden zwei identische Warnzeichen gefordert !

Empfehlung : 

Nehmen Sie einfach ein weiteres Warndreieck und eine Warnblinkleuchte neben dem vorhandene Warnzeichen nach StVZO mit. Dann haben Sie immer einen Kontrollbeamten auf Ihrer Seite. Vorausgesetzt, die Warnblinkleuchte funktioniert dann auch !

Zusätzlich sind in Österreich und in bestimmten anderen Ländern zusätzlich bei der Durchfahrt von Tunneln "gelbe Rundumleuchten" für die Beförderungseinheit gefordert...