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Zur Gefahrgutklasse 9A erstellen wir im moment neue Inhalte !
Die Reaktionen chemischer Verbindungen und der möglichen Gefahren lassen sich in Gruppen (detaillierte Klassenübersicht) zusammenfassen.
Für weiterführende Informationen klicken Sie auf die gewünschte Gefahrgutklasse.
Hier können Sie sämtliche Kennzeichnungen günstig kaufen :
Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktionen Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.
Pyrotechnische Sätze sind Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischen Reaktion erzielt werden soll.
Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe und / oder pyrotechnische Sätze enthalten, sind Gegenstände mit Explosivstoff.
Exotherme Reaktionen sind chemische Vorgänge, bei denen Wärme nach aussen abgegeben wird.
Zum Beispiel: Zünder, Munition, Schwarzpulver, Sprengstoffe, Patronen, Feuerwerkskörper, Fahrzeug-Airbags -> (UN 0503 Sicherheitseinrichtungen, Pyrotechnisch) wenn aber Fahrzeug-Airbags elektrisch ausgelöst werden (UN 3268 Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung) sind sie in ADR-Klasse 9...
Gase sind Stoffe,
Unterschieden werden die "Gas-Zustände":
Weitere Unterteilung nach den "Eigenschaften":
Gase sind in die Gefahrstoffklassen 2.1 / 2.2 und 2.3 geordnet.
Zu den Gasen gehören zum Beispiel:
Druckluft, Stickstoff, Sauerstoff (verdichtet), Kohlendioxid, Gas als Kältemittel, Butan, Feuerzeuge (für Zigaretten) mit entzündbarem Gas oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge.
Brennbare Flüssigkeiten sind flüssig, haben bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) und sind bei einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig.
Brennbare Flüssigkeiten haben im Gefahrgutrecht einen Flammpunkt von höchstens 61 C°. Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch entzündbare flüssige und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 Grad Celsius, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.
Ausgenommen sind nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 C°, die unter festgelegten Prüfbedingungen (siehe Anhang Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III im Unterabschnitt 32.2.5) keine selbstständige Verbrennung unterhalten.
Werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe der Klasse 3.
Ausgenommen sind jene entzündbaren flüssigen Stoffe, die wegen ihrer zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften entweder in anderen Klassen aufgeführt oder diesen zuzuordnen sind.
Der Flammpunkt ist ein Kriterium für die Entflammbarkeit brennbarer Flüssigkeiten. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich in einer Prüfapperatur unter normierten Bedingungen über dem Flüssigkeitsspiegel ein entzündbares Dampf/Luft-Gemisch bildet, das durch Fremdzündung entflammbar ist.
Zum Beispiel: Dieselkraftstoff, Benzin, Alkohole, Lackfarbe, Klebstoffe, Teere, Parfümerieerzeugnisse.
Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst Stoffe und Gegenstände, die gemäss der ADR nicht flüssig oder selbstzersetzliche flüssige Stoffe sind.
Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
Exotherme Reaktionen sind chemische Vorgänge, bei denen Wärme nach aussen abgegeben wird
Zum Beispiel: Zelluoid, Aluminiumpulver, Schwefel (geschmolzen), TNT (angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-Prozent Wasser)
Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe, einschließlich Mischungen und Lösungen (fest oder flüssig), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden.
Selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, einschliesslich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbstentzündlich sind, werden selbsterhitzungsfähige Stoffe genannt. Diese Stoffe können sich nur in grossen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach langen Zeiträumen (Stunden oder Tage) entzünden.
Zum Bespiel: Kohle, Phosphor (weiss oder gelb), Fischmehl (Fischabfall, nicht stabilisiert), Metallisches Eisen (als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form)
Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Stoffe bilden können.
Zum Beispiel: Calcium, Zinkpulver, Zinkstaub, Calciumcarbid, Aluminiumcarbid, Natriumbatterien oder -zellen, Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung, Nebenprodukte der Aluminiumherstellung
Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, welche, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe fördern können.
Zum Beispiel: Wasserstoffperoxid, Perchlorsäure, Chlorsäure, Chlorate und Mischungen, Bromate, Permagnate, Persulfate, Lösungen von Ammoniumnitrat, Nitrate, Nitrite, Peroxide und Superoxide
Organische Peroxide sind thermisch unbeständige Stoffe, die sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen unter Selbstbeschleunigung exotherm zersetzen können.
Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z.B. Säuren), Reibung oder Schlag ausgelöst werden.
Die Zersetzungsgeschwindigkeit steigt mit der Temperatur und hängt von der Zubereitung des organischen Peroxids ab. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln.
Einige organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen, besonders unter Einschluss. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügung von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackung verändert werden.
Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Einige organische Peroxide verursachen schon nach kurzer Berührung ernste Hornhautschäden oder Hautverletzungen.
Zum Bespiel: Peroxyessigsäure, Dibernsteinsäureperoxid
Giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen sind, dass sie bei Zufuhr durch die Atemwege, bei Aufnahme durch die Haut oder bei Zufuhr durch die Verdauungsorgane bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder zum Tod eines Menschen führen können, sind im Begriff der Klasse 6.1 zusammengefasst.
Zum Beispiel: Bariumcarbonat, Quecksilberverbindungen, Selen und Selenverbindungen, Natriumfluorid, Kaliumfluorid, Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)
Die Klasse umfasst Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger -das sind Mikro-Organismen (einschliesslich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze) oder rekombinierte Mikro-Organismen (Hybride oder Mutanten)- enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Mensch oder Tier infektiöse Krankheiten verursachen.
Sie unterliegen den Vorschriften dieser Klasse, wenn sie auf Menschen oder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten übertragen können.
Zum Bespiel: Klinischer Abfall, unspezifiziert, nicht anders genannt (n.a.g.)
Der spontane Zerfall (Kernzerfall) von Atomkernen (Radionukliden) unter der Aussendung von Alphateilchen, Elektronen, Positronen und elektromagnetischer Strahlung (Kernstrahlung) ist Radioaktivität.
Die Kerninstabilität besteht entweder von Natur aus (natürliche Radioaktivität) oder ist die Folge von Kernreaktionen.
Zum Beispiel: Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück / Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität.
Masseinheit der Radioaktivität – das „Bequerel“ (benannt nach Henry Bequerel)
Die Stoffe in der Natur setzen sich aus verschiedenen chemischen Elementen zusammen.
Jedes Element besteht aus Atomen, welche ihrerseits aus einem Atomkern und negativ geladenen Teilchen, den Elektronen, bestehen. Die Radioaktivität ist eine Eigenschaft des Atomkerns der radioaktiven Elemente.
Manche Elemente zerfallen spontan (sind „instabil“). Diese werden als "radioaktiv" bezeichnet.
Die Atome dieser Elemente sind aufgrund ihrer Zusammensetzung instabil. Bedeutet : Sie bestehen nur für eine gewisse Zeit. Dann zerfällt der Atomkern in verschiedene Einzelteile (Daher die Bezeichnung „radioaktiver Zerfall“).
Bei diesem Zerfall wird Energie in Form von Strahlung freigesetzt und die Bruchstücke des Atoms bilden neue Elemente. Z.B. wird aus URAN 238 das Element THORIUM 234…
Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen angreifen und beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können, und auch die anderen Gefahren hervorrufen können.
Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.
Zum Beispiel: Schwefelsäure, Salpetersäure, Brom, Trifluoressigsäure, Buttersäure, Desinfektionsmittel (flüssig, ätzend)
Stoffe der Klasse 9 sind nicht in den anderen Klassen enthalten und können sein:
Da von diesem Batterietyp bestimmte Gefahren ausgehen, hat man beschlossen, eine neue Gefahrgutklasse in die Vorschriften zu integrieren.
Die Kennzeichnung wird dann gültig für die UN-Nummern 3090,3091 und 3480, 3481.
Folge war somit natürlich auch eine neue schriftliche Weisung...
Seit dem 01.07.2009 sind “umweltgefährdende Stoffe” / aquatische Umwelt” nach ADR/RID/ADNR/ADN2009 zu kennzeichnen.
GGVSE(B): Versandstücke UN 3077 und UN 3082 ab dem 01.07.2009 sowie ab dem 01.01.2011 alle übrigen Klassen.
Die Einstufung wurde im Jahr 2007 in einigen Kriterien aus dem GHS (Globally Harmonized System f Classificationf Chemicals) übernommen. Ab 2009 werden die für die Gefahrgutklassifizierung relevanten Kriterien des GHS vollständig mit dem Gefahrstoffrecht harmonisiert.
Die grundsätzlichen Kriterien:
Die Einstufung des Stoffes erfolgt, wie bei den anderen Klassen auch, in Eigenverantwortung des Herstellers / Vertreibers.
Auszug aus ADR 2015 Kapitel 3.4.13 :
Kennzeichnung von Beförderungseinheiten und Containern mit "LQ"
a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (Anm. 3.4.14 : ab Menge 8 Tonnen) befördert werden, müssen gemäß Abschnitt 3.4.13 a) vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sind.
b) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (Anm. 3.4.14 : ab Menge 8 Tonnen) befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäß Abschnitt 3.4.13 b) auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.1 mit Großzetteln (Placards) versehen sind.
Sofern in Absatz 5.2.1.9.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und
- Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO-Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind.
Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
Kapitel 5.2.1.9.2
Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern enthalten;
b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen;
c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten;
e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
Kapitel 5.2.1.9.3
Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
Hier finden Sie Informationen zum Gefahrgut-Transport / zur Beförderung :